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GWH Energietechnik GmbH

Jochäckergasse 15

2512 Tribuswinkel

 

Kontakt

Telefon: +43 2252/55998

Telefax: +43 2252/55998 88

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Impressum

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister

Registergericht: Firmenbuch - Landesgericht 2700 Wr. Neustadt

Registernummer: FN 441821m

 

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UID ATU 70053568

 

Dienstgeber Nr.: 602028998

 

Aufsichtsbehörde

Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft, 2500 Baden

 

Gerichtsstand

Bezirksgericht 2500 Baden

AGB Download pdf.
unsere aktuellen AGB Stand 01.01.2020
GWH Energietechnik Installations GmbH_AG[...]
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Unsere gültigen AGB Stand 01.01.2020

 

1.    Geltungsbereich
Der Auftragnehmer übernimmt Aufträge nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:

2.    Leistungsausführung
a)    Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-,
Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
b)    Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zu Verfügung zu stellen.
c)    Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
d)    Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

3.    Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
a)    Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
b)    Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

4.    Leistungsfristen und Leistungstermine
a)    Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind - aus Gründen der
Dokumentation und zur Vermeidung von Unklarheiten - für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
b)    Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände hiefür von diesem zu vertreten sind.
c)    Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 4.b). verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig


zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

5.    Beigestellte Ware
a)    Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber bis zu 20% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
b)    Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

6.    Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als drei Monate vergangen sind.

7.    Zahlung
a)    Bei Aufträgen einer Angebotssumme von mehr als € 4000.- netto wird eine
Anzahlung vereinbart.
b)    Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlung zu leisten.
c)    Soferne der Auftraggeber die Teilzahlungen gemäß 7.b) verweigert oder damit
in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
d)    Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
e)    Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung
früherer Leistungen verweigert werden.

8.     Eigentumsvorbehalt
a)    Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
       Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
b)    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in    seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

9.     Schadenersatz
a)    Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursachte Schäden.
b)    Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

10.     Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

11.    Subunternehmer
Die gänzliche Weitergabe der beauftragten Lieferungen und Leistungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine teilweise Weitergabe ist zulässig.

12.     Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt österreichisches Recht.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der GWH Energietechnik GmbH.

Für Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.

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